Also hier die Antwort zu den noch offenen Fragen bezüglich der Namensabstimmung. Heike Lorenz war so lieb, noch einmal darauf hinzuweisen, das ja im Prinzip alles in der Satzung, die auch online zugänglich ist, festgeschrieben ist. In unserer Satzung §9, Absatz 3, steht die Regelung die das Thema Abstimmungen betrifft. Ganz unten findet ihr den konkreten Auszug – hier nur die Quintessenz:
Beschlüsse werden durch Abstimmung per Handzeichen (also mit persönlicher Anwesenheit) gefasst. Wenn wir die Beschlussfassung ändern wollten, also eine Onlineabstimmung durchführen, dann wäre das eine Satzungsänderung und auch darüber müsste beschlossen werden mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder. D.h. eine Onlineabstimmung ist uns durch unsere Satzung derzeit nicht möglich.
Und: auch wenn wir diesen Punkt (Satzungsänderung hin zu Online-Abstimmung) zur Abstimmung ankündigen würden und keine 2/3 Mehrheit der Mitglieder anwesend ist, dann muss vor Ablauf von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden mit derselben Tagesordnung. Diese muss dann frühestens 2 Monate und spätestens 4 Monate nach dem ersten Beschlussversuch stattfinden. Die Versammlung ist dann allerdings OHNE RÜCKSICHT AUF DIE ANZAHL DER ERSCHIENENEN Mitglieder beschlussfähig. Es muss nur bei der Einladung auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hingewiesen werden.
Also im Klartext:
es wird am 2. Februar über den Namen abgestimmt. Wir brauchen 2/3 der Mitglieder vor Ort, um sachgerecht abzustimmen. Ist das nicht der Fall, dann wird es eine neue Mitgliederversammlung geben – spätestens 4 Monate nach dem 2. Februar (was heisst, bis zum 2. Juni und damit voraussichtlich nicht auf der open source). Dann reicht eine einfache Mehrheit für eine Abstimmung. Dieser Prozess gilt sowohl für den Namens-Entschluss als auch für die mögliche Satzungsänderung, das wir künftig nicht nur persönlich per Handzeichen, sondern ggf auch online abstimmen.
Uff.
§9
3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
die Genehmigung der Jahresrechnung
die Entlastung des Vorstands
die Wahl des Vorstands
Satzungsänderungen
Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmebeitrags
Anträge des Vorstands und der Mitglieder
Berufung abgelehnter Bewerber
Die Auflösung des Vereins
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
2. Zur Beschlußfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muß einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit enthalten.
3. Zu einem Beschluß über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
5. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
